| Baurecht |
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Folgenden
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pdf runterladen. Der wichtigste Punkt zur Gründung unserer Anliegerinitiative war das Baurecht "Marke Eigenbau" in unserer Gemeinde. Es ist ungerecht, verteilt Lasten und Nutzen ungleich, führt zu massiver Verdichtung eines Teils der Grundstücke. Die anderen haben dazu das Grün zu stellen.
Deshalb folgt hier gleich zu Beginn der Kern des Steins des
Anstoßes: Das „degressive“ Baurecht in Gräfelfing in der Satzung der Bebauungspläne. Eine Erklärung. Hinweis: Ein Bebauungsplan besteht aus
Das „degressive“ Baurecht, eine Gräfelfinger
Eigenerfindung, legt die zulässige Geschoßflächendichte GFZ abfallend bei
steigender Grundstücksgröße fest. Das bedeutet, je größer das Grundstück, umso
weniger kann es prozentual bebaut werden. Dies ist einmalig in Deutschland. Zusätzlich wurde innerhalb eines jeden Bebauungsplanes ein Schema von 4 Mindestgrundstücksgrößen festgelegt: M=500qm, 750qm, 1000qm, 1250qm. Es wurden kleine Gebiete mit Grundstücken zusammengefasst, denen eine Mindestgrundstücksgröße M zugeteilt wird. Mit Einführung dieser so genannten Quartiere soll nun geregelt werden, dass ein über doppelt so großes Grundstück wie das Nachbargrundstück nicht mehr geteilt werden darf. Beispiel: ein 2400qm großes Grundstück im 1250er Gebiet kann nicht geteilt werden. Das Nachbargrundstück mit 1200qm darf dagegen bebaut werden und sogar noch erheblich dichter als das mit 2400qm.
Die Degression gilt in jedem der 4 Mindestgrundstücksgrößengebiete.
Dieser Zusammenhang wird in der
Anlage 3 zum Bebauungsplan grafisch
dargestellt: Die vier senkrechten Linien bedeuten, dass bei Teilung eines Grundstückes mit der doppelten Mindestgrundstücksgröße 2M eine Teilungsgewinn von 150qm anfällt, und das in jedem Mindestgrundstücksgrößengebiet.
Aus dem Nachteil des großen
Grundstückes wird sprunghaft ein Vorteil.
Baudichte GFZ
Teilt man die Geschoßflächenwerte GF jeweils durch die Grundstücksflächen F, so erhält man die Geschoßflächendichte GFZ
in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche F.
Die Funktion GFZ(F) der max. zulässigen Geschoßfläche GF in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche F ist hier grafisch dargestellt. Hier erst wird ersichtlich warum das Gräfelfinger Baurecht „degressiv“ genannt wird.
Zu beobachten ist ein starker Abfall der GFZ in jedem Mindestgrundstücksgrößengebiet.
Im Folgenden sei die Mindestgrundstücksgröße M=500qm weiter dargelegt. Das Problem ist bei allen Mindestgrundstücksgrößen M das gleiche.
Beispiel Mindestgrundstücksgrößengebiet 500qm
A Ausnahmefälle: Grundstücke kleiner als
M: Siehe Begründung zum
Bebauungsplan Seite 11 letzte Zeile. Gerade dies hatte das von der
Gemeinde in Auftrag gegebene Gutachten, auch in der Begründung zum Bebauungsplan
auf Seite 11 zitiert, als Hauptmangel erkannt: Die Anteil der Grundstücke mit
Flächen kleiner M erreichte bis 63%.
Ein Abwägungsfehler liegt auch jetzt noch vor. Der Anteil der Grundstücke kleiner als M beträgt je nach Quartier bis 46%. Dies kann nicht als Ausnahme bezeichnet werden. Dies geht aus der Anlage A1, der Grundstücks- und Baurechtsbilanz hervor.
Unverständlich ist, dass
ausgerechnet den Ausnahmen die höchste GFZ zugeteilt wird. Beispiel: M 432. Das
Grundstück hat 432qm.
B Degression der „regulären“ Fälle: In diesem Diagramm sind die
Ausnahmefälle; also Grundstücksgröße F kleiner als die Mindestgrundstücksgröße
M, weggelassen. (Grundstück Nr.1)
Die Quartiere wurden vom Planer so zusammengesucht, dass sie o.g. Bedingungen erfüllen, bzw. sollen. Es ist also die Zuordnung zu einem Mindestgrundstücksgrößengebiet dem Zufall überlassen. Ebenso ist es Zufall ob die
Grundstücksgröße knapp über der Mindestgrundstücksgröße liegt, Zitat
aus der Begründung zum Bebauungsplan: Die nach dem Aufstellungsbeschluss durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt, dass die Anlehnung an die baurechtliche Situation des § 34 BauGB
Zitat Ende
Übersehen wird, dass nach §34 BauGB geteilt werden kann. Ist ein Grundstück bebaut, so kann nach §34 BauGB ein benachbartes doppelt so großes Grundstück geteilt werden und mit jeweils derselben Geschoßfläche bebaut werden. Hier liegt ein Widerspruch in der Zielsetzung vor. Die genannte „Heterogenität
der Grundstücks- und Gebäudestruktur“ ist eine unbewiesene Behauptung. Auch bei
Richtigkeit der Behauptung ist festzustellen, dass dies in unzähligen anderen
Kommunen ebenfalls vorkommt. Gräfelfing hat keine einzigartige Entwicklung
hinter sich.
Ein Grundstück hat ein Recht auf eine anteilige Baudichte und die Pflicht anteilig Grünraum zu stellen. Eine schematische Anteilsverschiebung ist städtebaulich wie bodenrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine
bodenrechtliche Regelung im Gewande von Bauvorschriften.
Dies stellt eine starke Entwertung des Flächenteils eines Grundstückes dar, welcher über M hinausgeht. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor.
Bis 1972 gab es einheitliche GFZ von 0,35. So ist der Ort entstanden.
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C Teilbarkeit
Hat ein
Grundstück eine Fläche von der doppelten Mindestgrundstücksgröße (2M) oder mehr,
so kann es laut Satzung geteilt werden. Es kann geteilt werden und wird zusätzlich mit 150qm Geschossfläche beschenkt, in jedem Grundstücksmindestgrößengebiet M. Dies ist ein Gewinn an Geschoßfläche von 45% bei M1250 bis zu 63% bei M500.
Nicht nachvollziehbar ist dieser Gewinn von 150qm Geschoßfläche bei laut Entwurf zulässiger Teilung: Hat man, in jedem Gebiet, etwas weniger als die doppelte Mindestgrundstücksgröße, so hat man auf Grund des „degressiven“ Baurechts die geringste Baudichte und geringsten Bodenwert. Hat man jedoch ein paar qm mehr und damit die doppelte Mindestgrundstücksgröße, so kann man teilen und gewinnt 150qm Geschoßfläche GF. Dies macht einen Gewinn an GF, ebenso einen Gewinn an Baukörpern, an Wohneinheiten und an Wertsteigerung.
Teilungsgewinn je nach Mindestgrundstücksgröße bei Grundwert 68%
Der Unterschied von einigen qm Grundstücksfläche darf nicht
so einen immensen Unterschied bewirken. Hier fehlt die Kontinuität der
Zuteilung.
Das erklärte Ziel der Satzung, je größer die
Grundstücksfläche F, umso kleiner die Baudichte, verkehrt sich hier sprunghaft
ins Gegenteil. * Linear gibt es im Baugesetzbuch nicht, da
es das Normale ist. Hier wird das in ganz Deutschland übliche Baurecht nur zur
Unterscheidung vom Gräfelfinger Sonderrecht so genannt. Hier in Gräfelfing und nur hier gibt es o.g. GF-Gewinn bei
Teilungen. Dies stellt einen starken Anreiz dar, da hierdurch dieselbe GFZ
erreicht werden kann wie bei einem Nachbar, dessen Grundstücksfläche unterhalb
der Mindestgrundstücksgröße M liegt und genau diese hohe GFZ hat. Es ist schwer vermittelbar, dass das geteilte Grundstück, obwohl von gleicher Größe, nicht bebaubar sein soll. Wenngleich
§19 Abs. 2 BauGB
Innenbereichsvorhaben nicht erfasst, wird in der Literatur angenommen, dass
Grundstücksteilungen. die nach § 34 BauGB (also nicht nach Satzung der
Kommune) zu baurechtswidrigen Zuständen führen, ebenfalls unzulässig sind
(Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 19 Rdnr 7).
Die Rechtsmäßigkeit der Teilung beurteilt sich insbesondere nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts. § 19 Abs. 2 BauGB hat allein Öffentlich-rechtliche Bedeutung (so Jäde/Dirnberger/Weiss a.a.O., § 22 Rdnr. 10). Er bildet insbesondere kein Verbotsgesetz i.S.v. § 34 BauGB.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bodenwert Der Bodenwert ist abhängig vom Bodenrichtwert und der GFZ.
Der Preis für einen qm Boden hängt stark von der zulässigen Bebaubarkeit ab. Die
Angabe eines Bodenrichtwertes ohne die dazugehörige GFZ ist unseriös. Ebenso veröffentlicht das Finanzamt für Körperschaften die so genannten
Anpassungsfaktoren f an unterschiedliche GFZ-Werte. Das Diagram zeigt die Änderung des Bodenwertes (€/qm) in
Abhängigkeit von der
Berechnung des Bodenwertes des Grundstückes X in €/qm in Abhängigkeit von seiner GFZX und dem amtlichen Bodenrichtwert BRW0 und dazugehöriger GFZ0
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Das folgende Diagramm zeigt den Abfall des Bodenwertes,
also Wert eines qm Boden, Auch hier zeigt sich die starke Benachteiligung der
Flächenanteile größer als die Mindestgrundstücksgröße M. Sie sind im Nutzen
(GFZ) - und zusätzlich im Wert benachteiligt.
Koppelung von Mindestgrundstücksgröße und Baudichte
(GFZ):
Ein weiterer Abwägungsfehler: Im alten Bebauungsplan 1980 – 2004 betrug die kleinste Mindestgrundstücksgröße 800qm. Die Neueinführung der neuen Klassen von 500 und 750 war notwendig, da es eben zu viele kleine Grundstücke in den Gebieten mit Mindestgrundstücksgröße M 800, 1000, 1200, 1350 gab. Absolut unverständlich ist, dass den Gebieten mit M500 die Baudichte GFZ nochmals stark erhöht wurde. Dies ist unnötig und aus der bestehenden Bebauung nicht herzu leiten, da es so eine hohe Baudichte in reinen Wohngebieten nie gab.
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Zuordnung der Wohneinheiten WE:
Hier besteht kein linearer Zusammenhang zwischen GF und
Grundstücksfläche F. Diese Satzungsregelung stellt eine unzulässige zusätzliche Bevorzugung der Grundstücke, welche kleiner als die Mindestgrundstücksgröße M sind, dar. Bevorzugt werden also genau die Ausnahmen in den Quartieren, welche es nur in vernachlässigbarem Anteil geben darf und eigentlich nicht dazu gehören.
Für Wohneinheiten WE erforderliche Mindest-Grundstücksflächen:
Die Tabelle der Anlage 2 des Bebauungsplans enthält einen
Widerspruch, bzw. einen formalen Fehler: Im 1250er Gebiet sind laut dieser Tabelle 244qm GF für 3
Wohneinheiten erforderlich, laut Anmerkung 2) dieser Tabelle aber nur 240qm. |