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Das „degressive“
Baurecht in Gräfelfing in der Satzung der Bebauungspläne
Gartenstadt nach Gräfelfinger Art:
Die einen haben den Garten zu stellen, die anderen bebauen wie in
der Stadt
Das Baurecht "Marke Eigenbau"
(Presse) in unserer Gemeinde: Es ist
ungerecht, verteilt Lasten und Nutzen ungleich, führt zu massiver Verdichtung
eines Teils der Grundstücke. Die anderen haben dazu das Grün zu stellen.
Deshalb folgt hier gleich zu Beginn der Kern des Steins des
Anstoßes:
Wie ist die Bebauung geregelt?
Der
Unterschied:
-
In ganz Deutschland:
Innerhalb eines Quartiers wird jeder qm gleich dicht bebaut, ist
somit gleich viel wert.
-
In Gräfelfing:
Innerhalb eines Quartiers wird bis zur Mindestgrundstücksgröße jeder qm
gleich dicht bebaut. Jeder qm darüber nur rund 1/3 dieser Baudichte
(siehe Tabelle unten). Hat man mehr als die doppelte
Mindestgrundstücksgröße an qm, so haben diese übersteigenden qm
keinerlei Baurecht, sind also entwertet.
Folgen des
Spezialrechts:
-
Das bedeutet, je größer das Grundstück, umso
weniger dicht kann es prozentual bebaut werden.
Die Baudichte GFZ nimmt ab, daher der Name degressiv.
-
Auch der Bodenwert nimmt mit der
Mindestgrundstücksgröße drastisch ab.
Wiese ohne Baurecht ist auch in Gräfelfing nichts wert.
Wir halten
dieses Spezial-Baurecht für unzulässig:
-
Mit dieser Methode kann man beliebige subjektive
Baurechtverteilungen erreichen.
-
Die Gemeinde hat kein "Selbstfindungsrecht"
-
Dies ist städtebaulich schädlich, da eine ungleiche
Bebauung erzwungen wird.
-
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gewährt.
-
Schädigung eines großen Teils der Bürger durch
Vermögens- und Nutzungsnachteil
im Vergleich zu
direkten Nachbarn innerhalb eines Quartiers. Teilenteignung.
-
Die Rgelung ist ein Schema, welches nicht aus dem Bestand
entwickelt wurde.
-
Das Wort degressiv gibt es im Baurecht nicht. Das
Wort beinhaltet schon die Ungleichbehandlung.
Zusätzlich wird innerhalb eines jeden Bebauungsplanes ein
Schema von
4 Mindestgrundstücksgrößen festgelegt: M=500qm, 750qm,
1000qm, 1250qm. Es wurden kleine Gebiete mit Grundstücken zusammengefasst, denen
eine Mindestgrundstücksgröße M zugeteilt wird. Mit Einführung dieser
so genannten Quartiere soll nun geregelt werden, dass ein über doppelt so großes
Grundstück wie das Nachbargrundstück nicht mehr geteilt werden darf.
Beispiel: ein 2400qm großes Grundstück im 1250er Gebiet
kann nicht geteilt werden. Das Nachbargrundstück mit 1200qm darf dagegen bebaut
werden und sogar noch erheblich dichter als das mit 2400qm.
Die Degression gilt in jedem
der 4 Mindestgrundstücksgrößengebiete.
Auszug aus der Satzung:
Festgelegt wird Für das mit 500 m²
Baugrundstücksmindestgröße bezeichnete Bauquartier wird,
soweit in der
Planzeichnung kein vom Nutzungsmaß des Quartiers abweichender
Wert eingetragen
ist,
- auf Grundstücken
bis 500 m² eine
Geschoßflächenzahl
von 0,390
- auf Grundstücken
über 500 m² eine
Geschoßfläche
von 0,090-mal
Grundstücksfläche
zuzüglich 150 m², in der Summe jedoch nicht mehr als 240 m²
als höchstzulässig
festgesetzt.
Für das mit 750
m²
Baugrundstücksmindestgröße bezeichnete Bauquartier wird,
soweit in der
Planzeichnung vom Nutzungsmaß des Quartiers kein abweichender
Wert eingetragen
ist,
- auf Grundstücken
bis 750 m² eine Geschoßflächenzahl
von 0,280
- auf Grundstücken
über 750 m² eine Geschoßfläche
von 0,080 mal
Grundstücksfläche
zuzüglich 150 m², in der Summe jedoch nicht mehr als 270 m²
als höchstzulässig
festgesetzt.
Für das mit 1 000 m² Baugrundstücksmindestgröße bezeichnete Bauquartier wird,
soweit in der
Planzeichnung kein vom Nutzungsmaß des Quartiers abweichender
Wert eingetragen
ist,
- auf Grundstücken
bis 1 000 m² eine
Geschoßflächenzahl
von 0,225
- auf Grundstücken
über 1 000 m² eine Geschoßfläche
von 0,075 mal
Grundstücksfläche
zuzüglich 150 m², in der Summe jedoch 300 m²
als höchstzulässig
festgesetzt.
Für das mit
1 250 m²
Baugrundstücksmindestgröße bezeichnete Bauquartier wird,
soweit in der
Planzeichnung kein vom Nutzungsmaß des Quartiers abweichender
Wert eingetragen
ist,
- auf Grundstücken
bis 1 250 m² eine Geschoßflächenzahl
von 0,192
- auf Grundstücken
über 1 250 m² eine Geschoßfläche
von 0,072 mal
Grundstücksfläche
zuzüglich 150 m², in der Summe jedoch nicht mehr als 330 m²
als höchstzulässig
festgesetzt.
(Im Bebauungsplan 1E gibt es kein
Quartier mit 1250qm).
Aus dieser
Satzung kann ein Laie nur schwer folgern, dass ein qm oberhalb der
Mindestgrundstücksgröße nur rund 1/3 der unterhalb der Mindestgrundstücksgröße
geltenden Baudichte hat.
GFZ Baudichte eines qm zwischen der Mindestgrundstücksgröße M und 2M:
M = 500qm GFZ 0,08
|
Mindestgrundstücksgröße |
GFZ
unterhalb M |
GFZ
oberhalb |
Vergleich
GFZ "oberhalb zu unterhalb" |
| 500 |
0,39 |
0,09 |
23 % |
| 750 |
0,28 |
0,08 |
28,5 % |
| 1000 |
0,225 |
0,075 |
33,3 |
| 1250 |
0,192 |
0,072 |
37,5 |
Dieser Zusammenhang wird in der
Anlage 3 zum Bebauungsplan grafisch
dargestellt:
Die vier senkrechten Linien
bedeuten, dass bei Teilung eines Grundstückes mit der doppelten
Mindestgrundstücksgröße 2M eine Teilungsgewinn von 150qm anfällt, und das in
jedem Mindestgrundstücksgrößengebiet.
Aus dem Nachteil des großen
Grundstückes wird sprunghaft ein Vorteil.
Aus dem Diagramm, dem Plan und der Tabelle ist die Degression nicht erkennbar.
Es nimmt jedoch die Baudichte GFZ ab, dies wurde den Gemeinderäten nicht
vorgelegt,
wir mussten daher den Verlauf berechnen.
Das Degressive ist gut getarnt, erst durch unsere Diagramme wird sie
sichtbar.
Baudichte GFZ
Teilt man die
Geschoßflächenwerte GF jeweils durch die Grundstücksflächen F, so erhält man
die Geschoßflächendichte GFZ
in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche F.
In ganz Deutschland ist der Wert innerhalb eines Quartiers oder Bebauungsplans
gleich.
Grafisch ergibt dies eine horizontale Gerade. Nicht so in Gräfelfing. Hier
ergibt sich eine fallende Kurve.
Sie zeigt an, dass die GFZ mit zunehmender Grundstücksfläche abnimmt.
Die Funktion GFZ(F) der max. zulässigen Geschoßfläche GF in Abhängigkeit von der
Grundstücksfläche F ist hier grafisch dargestellt. Hier erst wird
ersichtlich warum das Gräfelfinger Baurecht „degressiv“ genannt wird.
Zu beobachten ist ein starker Abfall der GFZ in jedem
Mindestgrundstücksgrößengebiet.
Im Folgenden sei die Mindestgrundstücksgröße M=500qm weiter
dargelegt. Das Problem ist bei allen Mindestgrundstücksgrößen M das gleiche.
Beispiel Mindestgrundstücksgrößengebiet 500qm
Diagramm GFZ(F) für M=500: Die Punkte stellen Beispiele von Grundstücken dar.
Grundstück Nr.1 ist kleiner als die Mindestgrundstücksgröße M, die Grundstücke 2
bis 5 befinden sich im Bereich von M bis 2M. Nr.6 ist größer/gleich 2M und
somit teilbar.

A Ausnahmefälle: Grundstücke kleiner als
M:
Die Zahl der Grundstücke in einem Quartier mit einer Größe kleiner als die
Mindestgrundstücksgröße M soll laut Vorgabe des Planers max. 20% betragen. Dies
ist im obigen Diagramm durch Grundstück 1 symbolisiert. Begründung: Ist deren
Anteil nicht größer, so handelt es sich um vernachlässigbare Ausnahmen. Sonst
könnten sich die Größeren darauf berufen und eine kleinere
Mindestgrundstücksgröße fordern.
Siehe Begründung zum
Bebauungsplan Seite 11 letzte Zeile.
Gerade dies hatte das von der
Gemeinde in Auftrag gegebene Gutachten, auch in der Begründung zum Bebauungsplan
auf Seite 11 zitiert, als Hauptmangel erkannt: Der Anteil der Grundstücke mit
Flächen kleiner M erreichte bis 63%.
Wir sind der Meinung, dass auch 20% Ausnahmen nicht akzeptabel sind.
Ein Abwägungsfehler liegt auch
jetzt noch vor. Der Anteil der Grundstücke kleiner als M beträgt je nach
Quartier bis 46%. Dies kann nicht als Ausnahme bezeichnet werden. Dies geht aus
der Anlage A1, der Grundstücks- und Baurechtsbilanz hervor.
Unverständlich ist, dass
ausgerechnet den Ausnahmen die höchste GFZ zugeteilt wird.
Dies ist städtebaulich bedenklich, da die Grundstücke mit Flächen zwischen M und
2M anteilig mehr Grünfläche zu stellen haben als die Ausnahmegrundstücke.
In der Planung wurden alle Grundstücke kleiner als die Mindestgrundstücksgröße
einfach mit einer „Knödellinie“ umgeben und mit einer Mindestgrundstücksgröße
gleich der Grundstücksgröße eingetragen.
Beispiel: M 432. Das
Grundstück hat 432qm.
Dies gilt dann als Einzelfestsetzung. Eine solche darf jedoch nur aus besonderen
Gründen stattfinden. Eine schematische Vergabe stellt einen Abwägungsfehler dar.
B Degression der „regulären“ Fälle:
In diesem Diagramm sind die
Ausnahmefälle; also Grundstücksgröße F kleiner als die Mindestgrundstücksgröße
M, weggelassen. (Grundstück Nr.1)
Dargestellt werden die Grundstücke mit einer Größe zwischen M und 2M,
symbolisiert durch die 4 Grundstücke Nr.2 bis Nr.5. Ihr Anteil soll mindestens
80% in einem Quartier erreichen.

Die Quartiere wurden vom
Planer so zusammengesucht, dass sie o.g. Bedingungen erfüllen, bzw. sollen. Es
ist also die Zuordnung zu einem Mindestgrundstücksgrößengebiet dem Zufall
überlassen.
Ebenso ist es Zufall ob die
Grundstücksgröße knapp über der Mindestgrundstücksgröße liegt,
wie z.B. Nr. 2
oder knapp unter 2M wie Nr.5.
Der Zufall entscheidet also über eine hohe oder niedrige GFZ, über eine hohe und
niedrige Baudichte, zwischen direkten Nachbarn.
Der Zufall wird aus der Anlage A1 (siehe unter
www.furbach.com --> Baurecht / downloads)
des Bebauungsplans ersichtlich. In einem Quartier gibt es, obwohl ausgesucht
zusammengestellt, alle Arten von Grundstücksgrößen und Baudichten. Diese sind
mit diversen farbigen Punkten gekennzeichnet.
Zitat
aus der Begründung zum Bebauungsplan:
“Das o.e. Rechtsgutachten (RAe Dr. Birkl / Reithberger) kam zu dem Ergebnis, dass
die in den alten Bebauungsplänen enthaltenen degressiven Festsetzungen zum Maß
der Nutzung in ihrer Systematik grundsätzlich als "handwerklich" möglich und
daher als rechtstechnisch vertretbar zu werten sind und daher im Grundsatz
beibehalten werden können, sofern sie in ihrer Ausgestaltung den Vorgaben des §
34 BauGB folgen.
Die nach
dem Aufstellungsbeschluss durchgeführten Untersuchungen haben
gezeigt,
dass die Anlehnung an die baurechtliche Situation des § 34 BauGB
-
eine
weitaus differenziertere und von den alten Bebauungsplänen z.T. erheblich
abweichende Festsetzung der Baugrundstücksmindestgrößen erfordert,
-
Festsetzungen zum Maß der Nutzung mit einheitlich für ganze Quartiere gültigen GRZ- und
GFZ-Werten aufgrund der Heterogenität der Grundstücks- und Gebäudestruktur nicht
erlaubt,
-
nur
durch ein neues Nutzungsmodell mit degressiv wirkenden Elementen möglich ist ...
Zitat
Ende
Übersehen wird, dass nach §34
BauGB geteilt werden kann. Ist ein Grundstück bebaut, so kann nach §34 BauGB
ein benachbartes doppelt so großes Grundstück geteilt werden und mit jeweils
derselben Geschoßfläche bebaut werden. Hier liegt ein Widerspruch in der
Zielsetzung vor.
Die genannte „Heterogenität
der Grundstücks- und Gebäudestruktur“ ist eine unbewiesene Behauptung. Auch bei
Richtigkeit der Behauptung ist festzustellen, dass dies in unzähligen anderen
Kommunen ebenfalls vorkommt. Gräfelfing hat keine einzigartige Entwicklung
hinter sich.
Hieraus aber gerade diese „degressive“ GFZ-Verteilung zu folgern ist nicht
nachvollziehbar.
Viel mehr handelt es sich um ein willkürliches Schema. Es dient dazu Baurecht
nach „Gutsherrenart“ umzuverteilen.
Ein Grundstück hat ein Recht
auf eine anteilige Baudichte und die Pflicht anteilig Grünraum zu stellen.
Eine schematische
Anteilsverschiebung ist städtebaulich wie bodenrechtlich unzulässig.
Es handelt sich um eine
bodenrechtliche Regelung im Gewande von Bauvorschriften.
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Teil des Grundstücks, der größer als M ist,
nur einen geringen Anteil an der zulässigen Geschoßfläche ergibt.
Sein Anteil an der zul. GF beträgt, wenn das Grundstück knapp 2M groß ist, je
nach Mindestgrundstücksgröße M, nur:
|
Mindestgrundstücksgröße M
in qm |
500 |
750 |
1000 |
1250 |
|
Anteil der Hälfte unter M |
81% |
78% |
75% |
73% |
|
Anteil der Hälfte über M |
19% |
22% |
25% |
27% |
Dies stellt eine starke
Entwertung des Flächenteils eines Grundstückes dar, welcher über M hinausgeht.
Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor.
Bis 1972 gab es einheitliche
GFZ von 0,35. So ist der Ort entstanden.
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C Teilbarkeit

Hat ein
Grundstück eine Fläche von der doppelten Mindestgrundstücksgröße (2M) oder mehr,
so kann es laut Satzung geteilt werden.
Hier ist im obigen Diagramm ein Grundstück knapp größer oder gleich 2M.
Es kann geteilt werden und
wird zusätzlich mit 150qm Geschossfläche beschenkt, in jedem
Grundstücksmindestgrößengebiet M. Dies ist ein Gewinn an Geschoßfläche von 45%
bei M1250 bis zu 63% bei M500.
Hier ist erkennbar, dass es sich um ein Schema handelt, welches der gewachsenen
Struktur aufgepfropft wird. Das Schema ist nicht aus dem Bestand entwickelt.
Nicht nachvollziehbar ist
dieser Gewinn von 150qm Geschoßfläche bei laut Entwurf zulässiger Teilung: Hat
man, in jedem Gebiet, etwas weniger als die doppelte Mindestgrundstücksgröße, so
hat man auf Grund des „degressiven“ Baurechts die geringste Baudichte und
geringsten Bodenwert. Hat man jedoch ein paar qm mehr und damit die doppelte
Mindestgrundstücksgröße, so kann man teilen und gewinnt 150qm Geschoßfläche GF.
Dies macht einen Gewinn an GF, ebenso einen Gewinn an Baukörpern, an
Wohneinheiten und an Wertsteigerung.
Die 150qm Gewinn beziehen sich auf den laut Tabelle angegebenen „Grundwert 68%“.
Die max. zulässige Geschoßfläche ist 100%. Dies ergibt einen Gewinn an
Geschoßfläche GF von
150qm/0,68 = 221qm, in JEDEM Gebiet.
Teilungsgewinn je nach
Mindestgrundstücksgröße bei Grundwert 68%
|
M |
500qm |
750qm |
1000qm |
1250qm |
|
GF-Sprung durch Teilung |
240
à 390 |
270
à 420 |
300
à 450 |
330
à 480 |
|
GF-Gewinn |
150qm |
150qm |
150qm |
150qm |
|
GF-Gewinn in % |
63% |
56% |
50% |
45% |
Der Unterschied von einigen qm Grundstücksfläche darf nicht
so einen immensen Unterschied bewirken. Hier fehlt die Kontinuität der
Zuteilung.
Gleichfalls ist dies eine Sache des Zufalls. Damit konnte bei Erwerb des
Grundstückes niemand rechnen. Gräfelfing ist nicht mit dieser Zielsetzung
entstanden.
Das erklärte Ziel der Satzung, je größer die
Grundstücksfläche F, umso kleiner die Baudichte, verkehrt sich hier sprunghaft
ins Gegenteil.
Problem der Genehmigungsfreiheit von Teilungen:
Seit 2004 können Grundstücke beliebig geteilt werden. Dies stellt in allen
Kommunen Deutschlands kein Problem dar, da auf Grund des linearen* Baurechts
hierbei nichts gewonnen wird, Kleinstteilungen nur Verlust bringen und obendrein
durch Einhaltung von Abstandsflächen die Baukörper in ihren Ausmaßen beschränkt
werden.
* Linear gibt es im Baugesetzbuch nicht, da
es das Normale ist. Hier wird das in ganz Deutschland übliche Baurecht nur zur
Unterscheidung vom Gräfelfinger Sonderrecht so genannt.
Hier in Gräfelfing und nur hier gibt es o.g. GF-Gewinn bei
Teilungen. Dies stellt einen starken Anreiz dar, da hierdurch dieselbe GFZ
erreicht werden kann wie bei einem Nachbar, dessen Grundstücksfläche unterhalb
der Mindestgrundstücksgröße M liegt und genau diese hohe GFZ hat.
Es ist schwer vermittelbar, dass das geteilte Grundstück,
obwohl von gleicher Größe, nicht bebaubar sein soll.
Wenngleich
§19 Abs. 2 BauGB
Innenbereichsvorhaben nicht erfasst, wird in der Literatur angenommen, dass
Grundstücksteilungen. die nach § 34 BauGB (also nicht nach Satzung der
Kommune) zu baurechtswidrigen Zuständen führen, ebenfalls unzulässig sind
(Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 19 Rdnr 7).
Hieraus folgt: §19 Abs. 2 führt zur Unzulässigkeit, jedoch nur wenn
baurechtswidrige Zustände nach § 34 BauGB eintreten.
Die Rechtsmäßigkeit der Teilung
beurteilt sich insbesondere nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften des
Grundbuchrechts. § 19 Abs. 2 BauGB hat allein Öffentlich-rechtliche Bedeutung
(so Jäde/Dirnberger/Weiss a.a.O., § 22 Rdnr. 10). Er bildet insbesondere kein
Verbotsgesetz i.S.v. § 34 BauGB.
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Bodenwert
Der Bodenwert ist abhängig vom Bodenrichtwert und der GFZ.
Der Preis für einen qm Boden hängt stark von der zulässigen Bebaubarkeit ab. Die
Angabe eines Bodenrichtwertes ohne die dazugehörige GFZ ist unseriös.
Das Landratsamt veröffentlicht alle 2 Jahre hierzu eine Karte der Gemeinde mit
Gebietseinteilung mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten und dazugehöriger GFZ.
Ebenso veröffentlicht das Finanzamt für Körperschaften die so genannten
Anpassungsfaktoren f an unterschiedliche GFZ-Werte.

Das Diagram zeigt die Änderung des Bodenwertes (€/qm) in
Abhängigkeit von der
max. zulässigen GFZ in %.
Berechnung des Bodenwertes des Grundstückes X in €/qm in
Abhängigkeit von seiner GFZX
und dem amtlichen Bodenrichtwert BRW0 und
dazugehöriger GFZ0

Das folgende Diagramm zeigt den Abfall des Bodenwertes,
also Wert eines qm Boden,
in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche im „degressiven“ Baurecht von
Gräfelfing.
der
Auch hier zeigt sich die starke Benachteiligung der
Flächenanteile größer als die Mindestgrundstücksgröße M. Sie sind im Nutzen
(GFZ) - und zusätzlich im Wert benachteiligt.
Das Diagramm stellt den Wertabfall ohne Gewinn bei Teilungsmöglichkeit dar.
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Koppelung von Mindestgrundstücksgröße und Baudichte
(GFZ):
Ein weiteres Hauptproblem ist die direkte Koppelung von Mindestgrundstücksgröße
und Baudichte (GFZ). Die Gemeinde ist so nicht entstanden. Das eine hat mit dem
anderen nichts zu tun. Diese Kopplung stellt einen Abwägungsfehler dar.
Ein weiterer Abwägungsfehler: Im alten Bebauungsplan 1980 –
2004 betrug die kleinste Mindestgrundstücksgröße 800qm. Die Neueinführung der
neuen Klassen von 500 und 750 war notwendig, da es eben zu viele kleine
Grundstücke in den Gebieten mit Mindestgrundstücksgröße M 800, 1000, 1200, 1350
gab.
Absolut unverständlich ist, dass den Gebieten mit M500 die
Baudichte GFZ nochmals stark erhöht wurde.
Dies ist unnötig und aus der bestehenden Bebauung nicht
herzu leiten, da es so eine hohe Baudichte in reinen Wohngebieten nie gab.
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Zuordnung der Wohneinheiten WE:
Eine Wohneinheit WE ist laut Satzung bei jedem Grundstück zulässig.
Ab 120qm GF beim Grundwert 68% sind 2 WE zulässig. Ab 240qm GF sind es 3.
Dies entspricht laut Fußnote der Anlage 2 (Tabelle) einer Wohnfläche von
120 x 1,47 x 0,75 = 132qm.
Anmerkung: 1,47 ist 1/0,68. Um 100% der max. möglichen GF zu erreichen ist der
Grundwert 68% hiermit zu multiplizieren.
Der Faktor 0,75 kommt aus der Annahme, dass von der Geschoßfläche GF 25% für
Mauern abzuziehen sind, um die Wohnfläche zu erhalten. Die Wohnfläche ergibt
sich aus 75% der GF.
Hier besteht kein linearer Zusammenhang zwischen GF und
Grundstücksfläche F.
Dieser wäre z.B.: je volle 120qm GF ist eine WE zulässig.
Diese Satzungsregelung stellt eine unzulässige zusätzliche
Bevorzugung der Grundstücke, welche kleiner als die Mindestgrundstücksgröße M
sind, dar. Bevorzugt werden also genau die Ausnahmen in den Quartieren, welche
es nur in vernachlässigbarem Anteil geben darf und eigentlich nicht dazu
gehören.
Für Wohneinheiten WE erforderliche
Mindest-Grundstücksflächen:
|
Mindestgrundstücksgröße M |
500qm |
750qm |
1000qm |
1250qm |
|
Für 1 Wohneinheit |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Für 2 Wohneinheiten |
308 |
429 |
533 |
625 |
|
Für 3 Wohneinheiten |
Nicht mögl. |
1125 |
1200 |
1250 |
|
Für 4 Wohneinheiten |
1000
mit Teilung |
1500
mit Teilung |
2000 mit Teilung |
Nicht mögl. |
|
Für 6 Wohneinheiten |
Nicht mögl. |
Nicht mögl. |
Nicht mögl. |
2500 mit Teilung |
Die Tabelle der Anlage 2 des Bebauungsplans enthält einen
Widerspruch, bzw. einen formalen Fehler:
Im 1250er Gebiet sind laut dieser Tabelle 244qm GF für 3
Wohneinheiten erforderlich, laut Anmerkung 2) dieser Tabelle aber nur 240qm.
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