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Für- und Wider des "degressiven Baurechts"


Aus unserer Sicht spricht rein gar nichts für das "degressive Baurecht", welches es nur in unserer Gemeinde gibt:

Statt dessen wollen wir die Argumente der Fürsprecher, also unserer Gegner, das ist zur Zeit eine Gemeinderatsmehrheit quer durch ALLE Fraktionen unter der Führung der IGG, bringen. Seit Beginn unserer Einsprüche im Oktober 2004 hat sich noch keine Fraktion bewegt. Stand Juni 2007.

Zitat:
"So schlecht kann das degressive Baurecht doch gar nicht sein, es hat sich doch in 33 Jahren bewährt. Die Gartenstadt wurde doch erhalten."

Dies ist falsch. Ein lineares Baurecht hätte es besser getan, wie in unzähligen anderen Gartenstädten. Und dies mit gleichmäßiger Bebauung, ohne Umverteilung, ohne Gebiete mit hoher Baudichte, ohne Bevorzugung einer Gruppe.
Mit (Teil-)Enteignung und Umverteilung ließ sich schon immer gut wirtschaften, besonders wenn man nicht selbst betroffen ist.

Unsere Gemeinde hat die teuersten Reihenhäuser in Deutschland, nicht die teuersten Villen.
Einfamilienhäuser in Planegg sind teuerer in Gräfelfing. Dabei ist Gräfelfing näher an München als Planegg!

Die gibt es in Gemeinden mit normalem, zur Unterscheidung linear genannten, Baurecht.
Unsere Gemeinde könnte erheblich exklusiver sein, wenn es nicht das nach unten hin progressive Baurecht gegeben hätte.

Zitat:
"Bei Wiedereinführung des linearen Baurechts besteht Gefahr für die Gartenstadt!"

Dies ist falsch. Gemeint ist hier, dass mehr gebaut würde.
Das Baurecht wird jedoch lediglich wieder gleich verteilt
.
 

Zitat
"Wir haben uns die Bebauung Gräfelfings damals genau angesehen und wollten den Zustand  erhalten ".

Sie wurde nicht genau angesehen. Vor 1972 war die maximale GFZ  0,35. Die Erhöhung auf bis zu 0,5 für kleine Grundstücke, wenn sie in Gebieten mit kleiner Mindestgrundstücksgröße lagen (fast die Hälfte mehr), war kein Bestand, da es eine so hohe Baudichte nie gab. In den neuen Planungen 2007 geht es bis zu 0,57!

Erst kürzlich, Oktober 2006, hat der von der Gemeinde beauftragte Städteplaner die tatsächliche Bebauung untersucht. Aber selbst jetzt, nach mehr als 30 Jahren Gräfelfinger "Baurecht Marke Eigenbau" (Presse), ist es möglich die Bebauung "linear", also wie in ganz Deutschland, zu regeln.

Ebenso großzügig wurde einfach angenommen, dass die Grundstücke immer weniger Baudichte aufweisen würden, je größer sie sind. Dies wurde bisher nie untersucht.
Selbstverständlich gab es auch das umgekehrte: Kleine Grundstücke mit geringer Baudichte und Große mit hoher Baudichte.

Und selbst wenn es so gewesen wäre: Kein Grundbesitzer, der einen großen Garten besaß, ohne sein Baurecht auszunutzen, hätte zugestimmt, wenn sein ungenutztes Baurecht anderen übertragen worden wäre, damit diese entsprechend dichter bebauen können. Schließlich hat er gerade durch zurückhaltende Bebauung die Erhaltung der Gärten unterstützt und soll nun deshalb bestraft werden!

Leider ist es z.Z. so: Die einen stellen den Garten, die anderen die Stadt.

Dies war mit der Grund, warum wir uns AnliegerInitiative Gartengemeinde nannten.


Beweis: Selbst die IGG gesteht es ein in ihrem Flugblatt vom Frühjahr 2005: "..da das degressive Baurecht kleine Grundstücke besser stellt.".
Präzise müsste es heißen: UND ERST RECHT wenn sie in Gebieten geringer Mindestgrundstücksgrößen liegen.

(Weitere Argumente siehe das Propagandablatt der IGG unter
10 Veranstaltungs-Berichte)

Die Eigentümer mit geringem Baurecht und großen Gärten waren immer für die Gartenstadterhaltung und haben deshalb gern die IGG gewählt.
Enttäuscht und sich hintergangen fühlend müssen sie nun feststellen, dass hier nur eine Umverteilung vorlag.
Ihr Baurecht wurde verringert, das von anderen erhöht, z.B. der ehemalige IGG-Fraktionsvorsitzende. Mit einer GFZ von 0,4 gehört er zu den glücklichen Bessergestellten.
Da fällt es leicht für den anderen den "Erhalt des Gartenstadtcharakters" einzufordern.


Folgen

Ungleiche Baudichte
Degressiv hört sich gleichmäßig verlaufend an. Genau dies ist jedoch nicht der Fall. Kleine oder große Grundstücke liegen nebeneinander, ohne jede Anordnung, so wie sie entstanden oder bereits aufgeteilt waren. Mit dem degressiven Baurecht liegen hier hohe und niedrige Baudichten bunt durcheinander.

Hier wird ständig §34 BauGB verletzt. Er enthält das Einfügungsgebot. An erster Stelle in diesem Paragraphen wird eine Einfügung i
m Maß der baulichen Nutzung, also gleiche Baudichte gefordert.

Selbstverständlich können unterschiedliche Gebiete eine unterschiedliche Baudichte aufweisen. Innerhalb eines Gebietes muss sie jedoch gleich sein. Dies ist beim degressiven Baurecht nicht der Fall.

Ungleicher Bodenwert
bei direkten Nachbarn in einem zusammenhängenden Gebiet eines Bebauungsplanes:
Die Baudichte geht direkt in den Bodenwert, das ist der Preis pro qm, ein. Je geringer die Baudichte (GFZ) umso geringer der Bodenwert. Das Finanzamt für Körperschaft legt in einer Tabelle und Formel die Anpassung des Bodenrichtwertes fest. Die geringere Baudichte ist das einzige Argument, was das Finanzamt ohne Gutachten anerkennt, so klar ist der Zusammenhang.

Sind diese Werte nicht etwas abstrakt? Absolut nicht, da sie auf realen Verkäufen beruhen.
Der Notar muss jeden Kaufvertrag an den Gutachterausschuss senden, der den Bodenrichtwert und die Abhängigkeit von der Baudichte ermittelt und alle zwei Jahre bekannt gibt.

Daher ist die ständige Behauptung falsch, bei steigender Baudichte fiele "irgendwann" der Bodenwert.
Gerade die sehr kleinen Grundstücke (UND in Gebieten mit kleiner Mindestgrundstücksgröße!) haben einen sehr hohen Bodenwert, da sie eine hohe Baudichte und damit auch hohe Baunutzung besitzen.

Vermögenssteuer
wird vielleicht wieder eingeführt (sie war ab 1.1.1996 abgeschafft worden).
"Nur 1% könnten die Vermögenden mit Leichtigkeit verschmerzen", so tönte ein Politiker.
Beispiel: Durchschnittsgrundstück in der Ortsmitte, also 1000qm und einem Bodenwert von 727 Euro. Der Wert ist 727.000 Euro, vermindert um 20% (immer) wg. BewG (Bewertungsgesetz) macht 581.000Euro. Bei "nur" 1 % sind dann 5.810 Euro / Jahr fällig. Ein geteiltes Grundstück von 2x500qm hat beim degressiven Baurecht eine um 43% höhere Nutzung, aber nur einen um 16% höheren Wert. Hier sieht das Verhältnis von Nutzen zu Lasten weitaus günstiger aus.
Ein vernünftiger Mittelwert, für alle gleich, ist hier anzustreben.


Erbschafts-/Schenkungssteuer
für obiges Grundstück mit einem Wert nach BewG von 581.000 Euro: Ab Freibetrag 205.000Euro macht 376.000 Euro. Ein Kind, Steuerklasse 1, zahlt hierbei 11% oder 41.360 Euro Erbschaftssteuer. Ein Enkel, auch Steuerklasse 1, hat nur einen Freibetrag von 51.200 Euro, erbt also 529.800 Euro. Ab 512.000 Euro sind 15% oder 79.470 Euro fällig.
Hier wird deutlich, dass dies nur bei einer entsprechenden Nutzung tragbar ist, eine Nutzung, die Ihr Nachbar schon seit über 30 Jahren genießt und auch hier wieder einen immensen Vorteil hat.
 

Sozialer Frieden
Gleicher Bodenwert unter Nachbarn garantiert ein verständnisvolles Zusammenleben. Es kann nicht sein, dass einer sein Grundstück zuklotzen kann und sein Nachbar den Garten dazu stellt.
Genügend Beispiele hierzu kennen wir alle.

Übergroße Grundstücke: Dies ist ein Begriff aus dem Grundsteuergesetz. Gemeint ist hier nicht, dass ein Grundstück zu groß ist. Das Finanzamt bezeichnet damit Grundstücke die zu dünn bebaut sind. Es kann also jedes, auch beliebig kleine Grundstücke betreffen.
Beträgt der überbaute Grund weniger als 20% des Grundstückes, so ist ein Aufschlag auf die Grundsteuer von ziemlich genau 30% fällig.
Die Grundsteuer, genauer der Grundsteuermessbetrag, richtet sich nach der verwirklichten Bebauung, also dem Bestand. So kann es kommen, dass für ein dichter bebautes Grundstück weniger Grundsteuer fällig ist als für ein dünner bebautes Grundstück wenn es unter der 20%-Grenze liegt..
Bei der durch uns geforderten Geschoßflächendichte von 0,35 bis 0,40 wäre man auf der sicheren Seite. Wird diese auf die üblichen 2 Stockwerke verteilt, so ist der Grund zu 0,2 = 20% bedeckt.
Es wird kein Aufschlag fällig.
Übrigens wird der Grundsteuermessbetrag ebenfalls bei einer Baudichte von 0,4 angegeben.
Man kann allgemein sagen: Eine geringere Baudichte wird vom Staat als ungewöhnlich und als schädlich betrachtet.