04 Begriffe, Mindestgröße
Der Gemeinderat
beschließt Bebauungspläne.
Ein Bebauungsplan besteht aus dem Plan des
betroffenen Gebietes, der Satzung, beides auf einem großen Plan. Dieser wird einen Monat
"ausgelegt", d.h. im 1. OG des Rathauses ausgehängt.
Dazu gehört noch die Begründung der Satzung und Anlagen.
Die Begründung wird nur auf Verlangen ausgehändigt! Verlangen Sie diese
unbedingt.
Wann das ist erfahren Sie durch "ortsübliche
Bekanntgabe", das ist der Aushang in den Gemeindeschaukästen und einigen
Zeilen im "Info". Kein Wunder, dass dies an den meisten Bürgern vorbeigeht.
Unsere Mitglieder weisen wir darauf hin.
Es gibt mehr als 20 Bebauungspläne, Einteilung siehe
Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan regelt die Baunutzung.
Grundbegriffe:
WE = Wohneinheit (Wohnung, DHH, EFH)
DHH = Doppelhaushälfte
EFH = Einfamilienhaus
EG = Erdgeschoß
OG = Obergeschoß
DG = Dachgeschoß
G = Grundstücksgröße
GF = Geschoßfläche GFZ =
Geschoßflächenzahl = GF : G
GR = Grundfläche
GRZ = Grundflächenzahl = GR : G
| GFZ |
z.B. Grundstück 800qm, GFZ = 0,35 = 35% heißt:
Es dürfen 280qm errichtet werden. Diese Fläche ist der Querschnitt durch
die Geschoße, also mit Mauern. Hier z.B. 140 qm im EG und OG. |
| GRZ |
überbaute Grundfläche, auch mit Mauern, z.B. GRZ
= 0,2 = 20%.
Obiges Beispiel: die Grundfläche darf 160qm betragen. Vorsicht:
Seit Juli 2007 werden auch Zufahrten, Terrassen, usw. mit angerechnet.
Z.B. 2 Fahrspuren zur Garage, auch wenn nur gekiest! |
| Wohnfläche |
|
Mindestgrundstücksgröße M:
Verwendung findet sie zur
Strukturierung von Neubaugebieten, insbesondere Reihenhaussiedlungen.
Ein Aufpfropfen auf eine bestehende Bebauung ist absolut unüblich.
Es gibt sie bei Problemfällen, aber nie gleich für eine gesamte Gemeinde.
Wichtig: Eine Mindestgrundstücksgröße ohne Kriterium ist unzulässig.
Es muss angegeben werden wofür diese Größe mindestens gegeben sein muss.
Meist wird sie in Zusammenhang mit Wohneinheiten angegeben.
z.B.
- Die Mindestgrundstücksgröße beträgt bei
Einzelhausbebauung 500 m²
- Bei Doppelhausbebauung beträgt die
Mindestgrundstücksgröße 300 m² je Hauseinheit.
- Anzahl der Wohnungen pro Gebäude:
- bei Einzelhäusern bzw.
Doppel-/Reihenhausbebauung ist je volle 300 m² anteiliger
Grundstücksfläche max. eine Wohneinheit zulässig. Diese Forderung einer anteiligen Mindestgrundstücksgröße bezieht sich
nicht nur auf Einfamilienhäuser, Doppel-/Reihenhausbebauung, sondern auf
jegliche Art von Mehrfamilienhäusern.
Wie der Begriff sagt, braucht man
mindestens eine Grundstücksgröße für ein. zwei, usw. Wohneinheiten.
Anders dagegen in unserer Gemeinde:
Bisher galt: Auf JEDEM Grundstück sind mindestens und maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Dies gilt für JEDE
Grundstücksgröße. Im bundesweiten Sinn ist also die Mindestgrundstücksgröße
null.
Neu ab 30.1.2007: Eine Wohneinheit immer. Zwei ab 180qm Geschoßfläche beim
68% Wert (siehe 03
Planungsstand),
drei ab 270qm, usw.
Dieser Wert hat sich zwischenzeitlich laufend geändert, ohne Begründung
(nehmen wir doch 180qm?):
Erst 90, dann 150, z.Z. 120qm/Wohneinheit.
Gräfelfing spezial, M wird hier
anders verwandt:
-
Will man ein Grundstück teilen, so
müssen alle Teile mindestens M haben. Man braucht also mindestens das
doppelte von M. Eine Teilungsgenehmigung ist aber seit 20.7.2004 nicht
mehr erforderlich.
-
In den Bebauungsplänen wurden Gebiete
ausgewiesen mit vier verschiedenen M: M = 800qm, 1000qm, 1200qm, 1350qm.
Neu: 500qm (!), 750qm, 1000qm, 1250qm.
Neu: In einem Bebauungsplan können unterschiedliche "Zonen"
vorkommen, z.B. in 1E ein Gebiet mit 1250 westlich der Strasse "Am
Wasserbogen", auf der anderen Straßenseite mit 750. Diese
Untereinteilung ist der jeweiligen Satzung des betreffenden
Bebauungsplanes
beschrieben.
So wird auseinander dividiert und Ungerechtigkeit produziert.
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1. Bauräume, auch Baufenster genannt,
wurden neu eingeführt.
2. Degressives Baurecht: Es ist nicht neu
(ca ab 1970),
aber einmalig in Deutschland, nur in Gräfelfing
3. Dachgeschoßregelung
ebenso einmalig, aber neu.
Alle 3 siehe links Punkte 06 -08
Ende
04 Begriffe, Mindestgröße
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