09
Dachgeschossregelung


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Ihr Dach soll ab jetzt (2004) voll auf die Wohnfläche angerechnet werden. Der Planer hat vorgerechnet, dass man sogar 2% (!) Geschossfläche bei geschickter Dachgestaltung gewinnen kann.

Die Wahrheit ist:
Ihr Speicher/Abstellraum/Trockenraum unter dem Dach fallen weg. Nach den Vorstellungen der Initiatoren des neuen Bebauungsplanes werden die zulässigen Häuser mit Dach kleiner als vorher - auch wenn man Ihnen dies trickreich auszureden versucht!

Das Dach, ob genutzt oder nicht, soll zur Wohnfläche zählen!
Also fällt Ihr Haus in Zukunft kleiner aus - sehr viel kleiner - rund 1/3!  

Z.B. fallen bisher mögliche Anbauten nun um die Fläche des Dachraumes kleiner aus, gleich, ob dieser genutzt wird oder nicht.
Das Bundesgesetz sagt: Keine Anrechnung, solange keine neue Wohnung entsteht.

Genau dies ist nach unserer Meinung richtig: Es spielt keine Rolle, was der Eigentümer unter seinem Dach einrichtet, solange es keine Außenwirkung entfaltet.

(Eine ganze Zeit lang wurde sogar der Dachausbau durch den Staat gefördert.)

 

 

 

Bisher:
Beispiel: Haus mit Dach,
100% im Erdgeschoß, im Dach nicht anrechenbare Nebenräume wie Speicher, Trockenspeicher, Bügelzimmer, Abstellräume,...

 

 

 

Ab 2004: Dach wird voll angerechnet, ob genutzt oder nicht. Erd- und Dachgeschoß werden 1/3 kleiner.
(genaue Zahl: 32%)

Oder man drückt es umgekehrt aus: Vorher gab es um die Hälfte mehr umbauten Raum als jetzt!
(genaue Zahl: 47%)

 

 

Die andere Lösung:
100% im Erdgeschoß,
aber kein Dach!
(nur Flachdach oder nicht nutzbares Dach erlaubt).
 

 

Der Initiator des neuen Baurechts meint: Bisher wurde mit dem Dachgeschoß Missbrauch getrieben, z.B. Arbeitszimmer im Obergeschoß, als Abstellraum angegeben.

Deshalb wird angenommen, der gesamte (!) Raum im Dach ist Wohnraum. Das Dach ergibt ca die Hälfte an Geschoßfläche wie das Vollgeschoß darunter. Also wird 1/3 gestrichen, dann kommt man mit Dachausbau wieder auf 100%.
Findig wird vorgerechnet, dass sich bei geschickter Dachwahl sogar 102% ergeben können (Siehe Begründung zum Bebauungsplan 1J, Seite 9). Übergangen wird jedoch die Tatsache, dass die Nutzfläche des gesamten bisherigen Dachraumes fehlt.
Nur mit einem steilen Satteldachkönnen max. 32 % der Geschoßfläche erreicht werden. Mit Walmdach oder ähnlich ist dies unmöglich.

Bei 2 Vollgeschoßen (EG + OG) ist es nicht besser: Die Einschränkung beträgt "nur" 15%, aber bei 2 Geschoßen sind dies auch 30 %. Auch hier fehlt also der herkömmliche Dachraum. Die "Großzügigkeit" von 2%, gegenüber 32% beim Erdgeschoß, täuscht. Bei einem halb so großen Dach gibt es mehr Verluste durch die Außenwände, etc..

Nicht genug:
Nach der neuen Baunutzungsverordnung von 1997, bisher wurde eine erheblich ältere verwandt, werden Balkone, Terrassen, Garagenzufahrten, usw. auf die Grundfläche des Gebäudes angerechnet.

Man darf sich also die beiden unteren Gebäude noch kleiner vorstellen!
Wer z.B. eine lange Garagenzufahrt hat dürfte in Bedrängnis geraten.

Unser Standpunkt: Pauschale Verdächtigungen sind kategorisch abzulehnen.

Dieser abzulehnende Grundgedanke hat vielfältige Folgen:

- Kein Kaltdach als Wärmepuffer
- Kein Raum für Geräte bei Installationen von Dachkollektoren zur
   Heizungsunterstützung
- Kein Raum für Geräte bei Installationen von Fotozellen für Fotovoltaik.
- Abstellräume fehlen. Stellen Sie sich bitte vor, Sie müssen in ein
   1/3 kleineres Haus umziehen!
- Kein Raum, wenn man überraschend seine pflegebedürftige Mutter aufnehmen muss
- Kein Raum für die Kinder zum Toben
- Gräfelfings Bürger werden im Durchschnitt immer älter.
   Dabei ist es nicht sinnvoll die Verlagerung
   von Wohnraum unters Dach zu erzwingen, z.B. für Gehbehinderte.
- Es fehlen jetzt schon Kinder in dieser Gemeinde.
   Fehlender Raum geht zu ihren Lasten.
   Zitat aus der Veranstaltung am 1.10.2004 der Freien Wähler zum Baurecht,
   Herr Dr. Dirnberger vom Gemeindetag:
   Der junge Gemeindebürger wird durch regressive Handhabung aus der Gemeinde vertrieben.

- es gibt noch eine Menge weitere Gründe: Bitte schreiben Sie uns, wenn Sie etwas wissen.

Das Gesetz: Das Bundesbaugesetzbuch sieht keine Anrechnung von Dachgeschoßflächen auf die Nutzung vor.
Es erlaubt den nachträglichen Ausbau. Voraussetzung: Es entsteht keine abgeschlossene Wohnung. 

Ende   09 Dachgeschossregelung