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 Veränderungssperren


Die Gemeinde hat diverse Veränderungssperren erlassen. Dies gibt der Gemeinde während der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes das Recht nur Bauten zuzulassn, die sich dem neuen Recht beugen. Wer bauen will muss sich dem neuen Recht fügen oder warten. Die Dauer regelt

BauGB  §17
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Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Jedenfalls besteht nach eigenem Bekunden der Gemeinde keine Veränderungssperre seit August 2007.

Die Gemeinde beging auch bei den Veränderungssperren Fehler über Fehler:

          Eine Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan trat am 01.12.2005 in Kraft. Deren Geltungsdauer endete am 30.11.2007. 

Eine fristgerechte Verlängerung der Veränderungssperre ist durch die Gemeinde nicht erfolgt.  

Erst in der Sitzung des Gemeinderates vom 18.12.2007 wurde eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die frühere Veränderungssperre bereits außer Kraft getreten war. Außerdem wurde in § 5 der Satzung lediglich geregelt, dass für die Geltungsdauer der Veränderungssperre § 17 BauGB maßgebend sei, und damit nicht einmal die Dauer der Verlängerung konkret festgelegt.

Die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, die hierzu auch nicht der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Sie muss aber ebenso wie die Veränderungssperre selbst als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden. Außerdem muss die Satzung, mit der die Verlängerung beschlossen wird, in Kraft treten, bevor die erstmalig beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – Stock, BauGB, Rn 27 zu § 17 BauGB m.w.N.). Es müssen daher der Beschluss der Gemeinde über die Verlängerung und die ortsübliche Bekanntmachung vorher rechtswirksam erfolgt sein. 

Die entsprechende Beschlussfassung der Gemeinde ist im vorliegenden Fall zu spät erfolgt, so dass keine fristgerechte Verlängerung der Veränderungsperre erfolgt ist. 

Zudem hat es sich im vorliegenden Fall auch nicht um die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre gehandelt, da der Gemeinderat  bereits am 22.07.2003 eine Veränderungssperre unter anderem auch für den Bebauungsplan .. mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren beschlossen hatte. 

Bei der weiteren am 01.12.2005 in Kraft getretenen Veränderungssperre hatte es sich daher bereits um die erste Verlängerung dieser ursprünglichen Veränderungssperre gehandelt.

Auch hier war eine fristgerechte Verlängerung der Veränderungssperre nicht erfolgt, da der entsprechende Beschluss des Gemeinderates erst am 29.11.2005 und damit erst einige Monate, nachdem die erste Veränderungssperre außer Kraft getreten war, erfolgt war.  

Unabhängig davon wäre auch diese Verlängerung bereits zustimmungspflichtig gewesen, da sie sich auf mehr als ein Jahr erstreckte.

Auch die zweite Verlängerung wäre daher unabhängig davon, dass sie ebenfalls nicht fristgerecht beschlossen wurde, ohnehin auch zustimmungspflichtig gewesen. 

Eine Zustimmung des Landratsamtes München wurde aber nicht eingeholt. 

Beide Verlängerung der ersten Veränderungssperre waren daher nicht rechtswirksam.

Ende   15  Zeitrahmen, Schritte